Tattoos und Piercings: kein gesetzliches Hindernis
Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung erwähnt Tattoos und Piercings nicht — für den Führerschein selbst sind sie ohne Bedeutung. Ob sichtbare Tätowierungen im Dienst getragen werden dürfen, ist eine Frage des Erscheinungsbild-Regelwerks des jeweiligen Unternehmens und fällt von Arbeitgeber zu Arbeitgeber unterschiedlich aus.
Eine Grenze gilt überall: beleidigende, diskriminierende oder verfassungsfeindliche Motive sind ein Problem — sie können sogar die Zuverlässigkeit berühren. Abgesehen davon ist ein Tattoo kein Grund, den Beruf nicht zu ergreifen.
Vorstrafe: die Frage der Zuverlässigkeit
Das Gesetz verlangt, dass Sie für die Tätigkeit zuverlässig sind (§ 5 TfV). Die Zuverlässigkeit fehlt laut Verordnung insbesondere dann, wenn eine Suchterkrankung vorliegt oder erheblich beziehungsweise wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde.
Eine Vorstrafe beendet den Weg also nicht automatisch. Entscheidend sind Art, Schwere, Aktualität und Bezug der Tat: Sicherheits-, Verkehrs-, Alkohol-, Drogen-, Gewalt- oder Vermögensdelikte wiegen schwer, während unbedeutende oder lange zurückliegende Sachen kaum ins Gewicht fallen.
Führungszeugnis: was überhaupt drinsteht
Arbeitgeber verlangen üblicherweise ein polizeiliches Führungszeugnis ohne relevante Einträge. Nicht jede Verurteilung erscheint dort: Unterhalb bestimmter Grenzen — in der Regel 90 Tagessätze Geldstrafe oder drei Monate Freiheitsstrafe — wird ein einzelner Eintrag im einfachen Führungszeugnis gar nicht ausgewiesen. Und Einträge werden nach festen Fristen von meist drei, fünf oder zehn Jahren wieder getilgt; danach gelten sie für diesen Zweck als nicht mehr vorhanden.
Flensburg, Führerschein und Schufa
Einen Autoführerschein brauchen Sie zum Zugfahren nicht — der Triebfahrzeugführerschein ist eine eigene, davon unabhängige Erlaubnis. Ganz ohne Bedeutung ist Ihr Verkehrsverhalten aber nicht: Für die Zuverlässigkeitsprüfung wird das Fahreignungsregister in Flensburg herangezogen. Ein bis zwei Punkte sind dabei in der Regel kein K.-o.-Kriterium; schwere Verstöße, vor allem Alkohol- oder Drogenfahrten, wirken sich dagegen negativ aus. Eine Schufa-Auskunft spielt für die Bewerbung als Lokführer üblicherweise keine Rolle.
Alkohol und Drogen: die klare Grenze
Beim Thema Suchtmittel hört die Nachsicht auf. Eine Suchterkrankung schließt die Zuverlässigkeit ausdrücklich aus und wird auch in der medizinischen Untersuchung bewertet. Im Dienst gilt für sicherheitsrelevantes Personal Null-Toleranz. Frühere oder aktuelle Suchtprobleme sind damit der Punkt, der sich über alle Prüfungen hinweg am stärksten auswirkt.